Die Rentenberater bAV     

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Erfassungsbogen zur Ausarbeitung einer Konzeption für
Klein- und mittelständische Unternehmen

 


Konzeptionelle betriebliche Altersversorgung (K-bAV)

für Handwerk und Mittelstand

Neue Versorgungsregelung in der betrieblichen Altersversorgung
 
 

Unterschiede bei den Durchführungswegen zur BAV  

Durchführungs-
weg

Pensions-
kasse

Pensions-
fonds

Direkt-
zusage

Direktver-
sicherung

Unterstützungs-
kasse

Grundlagen

Der Arbeitgeber
lässt seinen
Arbeitnehmern
durch die
Pensionskasse
Versorgungs-
leistungen
zusagen.

Der Arbeitgeber
lässt seinen
Arbeitnehmern
durch den
Pensionsfonds
Versorgungs-
leistungen
zusagen.

Der Arbeitgeber
selbst sagt dem
Arbeitnehmer
Versorgungs-
leistungen zu
und erbringt sie im
Versorgungsfall

Der Arbeitgeber
schließt einen
Lebensversiche-
rungsvertrag auf den
Arbeitnehmer als
versicherte Person
und Bezugs-
berechtigten ab

Der Arbeitgeber
lässt seinen
Arbeitnehmern
durch eine Unter-
stützungskasse Versorgungs-
leistungen zusagen.

Träger der
Versorgung

Pensionskasse

Pensionsfonds

Arbeitgeber

Lebensversicherer

Unterstützungs-
kasse

Art der
Leistung für Altzusagen bis 13.12.2004:

Kapital- oder Rentenleistungen

Nur lebenslange
Leibrente

Kapital- oder
Rentenleistung

Kapital- oder Rentenleistungen

Kapital- oder Rentenleistungen

Art der
Leistung für Neuzusagen ab 01.01.2005:

Nur lebenslange
Leibrente

Nur lebenslange
Leibrente

Kapital- oder
Rentenleistung

Nur lebenslange
Leibrente

Kapital- oder
Rentenleistung

Insolvenz-
sicherung

Nicht erforderlich

Über PSVaG

über PSVaG

Nicht erforderlich

Über PSVaG

Finanzierung

Beitragszahlung an die Pensionskasse durch Arbeitgeber

Beitragszahlung an den Pensionsfonds durch Arbeitgeber

Beiträge an Rückdeckungs-
versicherung oder Zahlung der Versorgungs-
leistung aus laufenden Erträgen

Beitragszahlung an Lebensversicherung durch den Arbeitgeber

Zuwendungen an die U-Kasse durch den Arbeitgeber

Bilanzierungs-
pflicht

nein

nein

ja

nein

nein, wenn rückgedeckt

Riester -Förderung

ja, wenn die Beiträge aus dem individuell versteuerten und verbeitragten (Sozialversicherung) Arbeitsentgelt stammen.

ja, wenn die Beiträge aus dem individuell versteuerten und verbeitragten (Sozialversicherung) Arbeitsentgelt stammen.

nein

ja, wenn die Beiträge aus dem individuell versteuerten und verbeitragten (Sozialversicherung) Arbeitsentgelt stammen.

nein

Steuerliche Auswirkungen für den Arbeit-
nehmer in der Ansparphase

nur für Altzusagen bis 31.12.2004

Steuerfreie Beiträge bis zu 4% der BBG nach §3 Nr. 63 EStG
+ 1.752 € Pauschal-
versteuerung nach §40b EStG

Steuerfreie Beiträge bis zu 4% der BBG nach §3 Nr. 63 EStG
+ 1.800 € (sozial-
versicherungspflichtig), wenn keine pauschal versteuerte Versicherung nach § 40 b EStG besteht

Steuerfreie Finanzierung

Pauschal-
versteuerung nach §40b EStG

Steuerfreie Finanzierung

Steuerliche Auswirkungen für den Arbeit-
nehmer in der Ansparphase

nur für Neuzusagen ab 01.01.2005

Steuerfreie Beiträge bis zu 4% der BBG nach §3 Nr. 63 EStG
+ 1.800 € (sozial-
versicherungspflichtig), wenn keine pauschal versteuerte Versicherung nach § 40 b EStG besteht

Steuerfreie Beiträge bis zu 4% der BBG nach §3 Nr. 63 EStG
+ 1.800 € (sozial-
versicherungspflichtig), wenn keine pauschal versteuerte Versicherung nach § 40 b EStG besteht

Steuerfreie Finanzierung

Steuerfreie Beiträge bis zu 4% der BBG nach §3 Nr. 63 EStG
+ 1.800 € (sozial-
versicherungspflichtig), wenn keine pauschal versteuerte Versicherung nach § 40 b EStG besteht

Steuerfreie Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

Durchführungs-
weg

Pensions-
kasse

Pensions-
fonds

Direkt-
zusage

Direktver-
sicherung

Unterstützungs-
kasse

 

 

 

 

 

 

Steuerliche Auswirkungen für den Arbeit-
nehmer in der Leistungsphase

nur für Altzusagen bis 31.12.2004

Renten in voller Höhe steuerpflichtig nach §22 Nr. 5 EStG

bei Besparung nach 40 b EStG:
Kapitalleistung i.d.R. steuerfrei nach §20 Abs. 1 Nr 6 EStG
Renten mit Ertraganteil steuerpflichtig nach §22 EStG

Renten in voller Höhe steuerpflichtig nach §22 Nr. 5 EStG

Leistungen steuerpflichtig nach §19 EStG

Kapitalleistung i.d.R. steuerfrei nach §20 Abs. 1 Nr 6 EStG

Leistungen steuerpflichtig nach §19 EStG

nur für Neuzusagen ab 01.01.2005

Renten in voller Höhe steuerpflichtig nach §22 Nr. 5 EStG

Renten in voller Höhe steuerpflichtig nach §22 Nr. 5 EStG

Leistungen steuerpflichtig nach §19 EStG

Renten in voller Höhe steuerpflichtig nach §22 Nr. 5 EStG

Leistungen steuerpflichtig nach §19 EStG

Sozial-
versicherung

Beiträge, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt aufwendet sind nicht sozialversicherungs-
pflichtig. Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung sind noch bis Ende 2008 und max. bis zu 4% der BBG sozialver-
sicherungsfrei

Arbeitgeber-
finanzierte Beiträge sind bis zu einer Höhe von 4% der Beitragsbe-
messungsgrenze sozialver-
sicherungsfrei. Entgeltum-
wandlungen sind nur bis 31.12.2008 und max. bis zu 4% der BBG sozialver-
sicherungsfrei.

Aufwendungen durch den Arbeitgeber sind ohne Obergrenze sozialver-sicherungsfrei

Beiträge, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt aufwendet sind nicht sozial-
versicherungs-
pflichtig. Beiträge im Rahmen der Entgeltum-
wandlung sind noch bis Ende 2008 und max. bis zu 4% der BBG sozialver-
sicherungsfrei

Aufwendungen durch den Arbeitgeber sind ohne Obergrenze sozialver-sicherungsfrei

Der Bundesrat hat am 11. Mai 2001 das Altersvermögensgesetz verabschiedet.

Die Schonfrist zur Einführung in Ihrer Firma endet am 31.12.2005

Wir informieren Sie über folgende Themen:                         

  • Ihre individuelle Vorteilsberechnung
  • Darstellung der Möglichkeiten
  • EDV-Realisierung
  • Förderung der betrieblichen Altersvorsorge
  • Pauschalsteuerregelung gemäß § 40 b EStG
  • Rückgedeckte Unterstützungskasse
  • Entgeltumwandlung
  • Führungskräftezusagen
  • Unverfallbarkeit
  • Nachgelagerte Besteuerung
  • Auslagerung von Pensionsrückstellungen
  NEUE VERSORGUNGSREGELUNG

Wer in Deutschland eine Zusatzversorgung im Unternehmen neu einführen will. dem stehen auf den ersten Blick nur fünf steuerlich und arbeitsrechtlich anerkannte Durchführungswege offen.
  • Pensions- bzw. Direktzusage
  • Unterstützungskasse
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds
  • Direktversicherung
  • Riesterrente
  • Zeitkontenmodell

auf den zweiten Blick gibt es auch weitere Möglichkeiten.

 
 

Auskunft- und Informations-Pflichten von Arbeitgebern in der bAV!                Firmenfinanzierte Zuschüsse?

l

lDie Pflicht der betriebliche Versorgungsordnung;
Welche Bedeutung hat sie und was enthalten sein sollte?

lGleichbehandlung im Betrieb;
Was heißt das für Arbeitgeber?

Beispiel für AN mit 100% Förderung